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Erhöhte Familienbeihilfe und Pflegegeld

Beide Leistungen stehen Eltern von Kindern mit Behinderungen gesetzlich zu und sind auch Grundlage für weitere Leistungen, wie z.B. Selbstversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung, Schulassistenz, Persönliche Assistenz des Bundes, Unterstützung pflegender Angehöriger...

Erhöhte Familienbeihilfe:

Voraussetzung: Rechtsanspruch für Kinder mit einer erheblichen Behinderung oder Erkrankung (Grad der Behinderung von mindestens 50 %) und voraussichtlich dauernder Erwerbsunfähigkeit.
Die Begutachtung dient zur Feststellung des Behinderungsgrades.
Der Antrag wird beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt gestellt – kann bis zu fünf Jahre rückwirkend gewährt werden.
Das Finanzamt beauftragt das SMS (Sozialministeriumservice) mit der Begutachtung. Das SMS schult die Mediziner auf den Begutachtungskatalog ein, weiterführende Fachkenntnisse (soziales Modell von Behinderung, Eigenheiten diverser Behinderungsformen,...) sind nicht erforderlich...
Nach Begutachtung erfolgt eine „Vidierung" im SMS, in der der Behinderungsgrad nochmals abgeändert werden kann...

Pflegestufe und Pflegegeld:

Voraussetzung: Ein Rechtsanspruch auf Pflegegeld entsteht bei einem festgestellten Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden im Monat ab Geburt des Kindes.
Der Antrag kann formlos oder mittels Antragsformulars bei der PVA gestellt werden.
Pflegegeldtabelle und weitere Informationen >>>
Die PVA greift auf eigene GutachterInnen zurück und kann auch Pflegepersonal als GutachterInnen einsetzen...
Die Begutachtung dient zur Feststellung des Pflegeaufwands.

Auch die PVA lässt erstellte Gutachten im Haus „vidieren" also prüfen und bei Bedarf verändern.
Früher konnten Pflegegeldbescheide beeinsprucht werden. Seit das Verfahren zur „Vereinfachung" eine Bundesangelegenheit wurde, ist ein Einspruch bei falscher Begutachtung nur noch über den Rechtsweg und ein Gerichtsverfahren am Arbeits- und Sozialgericht möglich, was viele Eltern abschreckt und mit finanziellen Risiken verbunden ist.
Theoretisch wäre auch ein Anruf in der PVA möglich, was unserer Erfahrung nach aber leider wenig bringt...

Information für betroffene Eltern:

Beide Verfahren sind Bundesangelegenheiten. Eltern haben oft das Gefühl, sich rechtfertigen bzw. den Pflegeaufwand beweisen zu müssen, was für Eltern oft sehr problematisch ist. Es ist schwer, nur über die Schwächen des eigenen Kindes zu reden...
Wir empfehlen Ihnen, ein „Pflegetagebuch" über einen längeren Zeitraum zu führen und sich vor der Begutachtung ausreichend zu informieren.
In der Familienberatungsstelle können Sie den realen Pflegeaufwand (Pflegestufe) sowie den „Grad der Behinderung" (erhöhte Familienbeihilfe) bereits im Vorfeld einschätzen lassen und sich auf das Verfahren vorbereiten.
Da wir mit Ihnen gemeinsam sehr genau auf die einzelnen Punkte eingehen, ist eine Terminvereinbarung unbedingt nötig.

Hier noch ein Link zu weiteren finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten >>>

 

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